Renovierung des Home-Office:
Vorsteuerabzug gilt auch für die Bürotoilette

Das Thema Home-Office ist während Corona aktueller denn je. Interessant ist für Arbeitnehmer, dass sich eine Einliegerwohnung als Büro an den Arbeitgeber vermieten lässt. Bei einer Renovierung kann die Umsatzsteuer auf der Rechnung dann als Vorsteuer ausgewiesen werden – auch die Kosten fürs WC.

Neben den Renovierungskosten für Büro- und Besprechungszimmer ist es möglich, die Ausstattung betrieblich genutzter Sanitärräume steuermindernd anzusetzen. Dies gilt jedoch nur für Waschbecken und Toilette, nicht für Dusche oder Badewanne. Dies geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs hervor. Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar seine Einliegerwohnung an den Arbeitgeber des Mannes vermietet. Bei der Renovierung entfiel ein Großteil des Kosten auf das Badezimmer und wurde vom Finanzamt nicht als steuermindernd anerkannt. Denn aus seiner Sicht handelte es sich dabei um den Privatbereich, für den keine Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Als das Ehepaar dagegen klagte, entschied das Finanzgericht, die Kosten für Toilette und Waschbecken anzuerkennen. Dies bestätigte der Bundesfinanzhof und lehnte die Revision damit ab. Die Entscheidung ist nachvollziehbar und mindert nicht die Attraktivität des Modells: Durch Vermietung wird der Arbeitnehmer zum Unternehmer und kann – neben anderen Vorteilen – den Vorsteuerabzug nutzen.

(Quelle: iww.de/astw, Urteil des BFH vom 30.7.2020, V R 1/18)

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