Reisekostenrecht für Versicherungsleute:
Bezirk gilt nicht als weiträumiges Tätigkeitsgebiet

Wenn ein Versicherungskaufmann innerhalb eines Bezirks arbeitet, hat er dennoch kein weiträumiges Arbeitsgebiet. Die Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzort sind daher nicht als Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte anzusehen. Das macht einen erheblichen Unterschied bei der Reisekostenabrechnung.

Zeitungsausstellern, Hafen- oder Forstarbeitern ist eines gemeinsam: Sie verrichten ihre Arbeit in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet und nicht an einem festen Platz. Dadurch können sie keine erste Tätigkeitsstätte nachweisen und haben nach § 9 des Einkommenssteuergesetzes Anspruch auf eine Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und wechselnden Arbeitsorten. Bei Versicherungskaufleuten liegt der Sachverhalt aus Sicht des Finanzgerichts Brandenburg anders. Auch wenn ihnen ein bestimmter Bezirk zugewiesen wurde, haben sie einen festen Standort.  Dadurch gelten Fahrten von der Wohnung zum Tätigkeitsgebiet nicht als Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte. Entsprechend können dafür auch keine Reisekosten geltend gemacht werden.

(Quelle: iww.de/astw, Urteil des FG Brandenburg vom 9.4.2015, 5 K 5269/17, Rev. zugelassen)

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