Reisekosten zwischen Wohnung und Betriebsstätte:
Steuerliche Abzugsmöglichkeiten haben sich grundlegend geändert

Fahrten von der Wohnung zu dem Ort, an dem die freiberufliche Tätigkeit ausgeführt wird, sieht das Bundesfinanzministerium nicht als Reisekosten an. Aufwendungen dieser Art können – wie bei Arbeitsnehmern auch – lediglich in Höhe der Entfernungspauschale geltend gemacht werden.

Als Betriebsstätte gilt dabei der Ort, an dem der Steuerpflichtige seiner Arbeit für mehr als 48 Monate bzw. dauerhaft nachgeht. Das häusliche Arbeitszimmer ist davon ausgenommen. Gibt es mehrere Betriebsstätten, so wird als erste die definiert, an dem zwei volle Arbeitstage oder zumindest ein Drittel der Zeit verbracht wird. Ist diese Zuordnung nicht möglich, weil die Arbeit an ständig wechselnden Orten ausgeübt wird, können die Fahrten uneingeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden. Handelt es sich stets um dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet, bezieht sich die Abzugsbeschränkung auf die Entfernung zwischen Wohnung und dem am nächstgelegenen Arbeitsort.

(Quelle: BMF-Schreiben vom 23.12.2014, Az. IV C 6 - S2145/10/10005: 001)

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