Regeln bei kurzfristiger Beschäftigung:
Anteilige Verdienstgrenze gibt es nicht mehr

Zeitlich befristete 450-Euro-Jobs sind vor allem bei Schülern und Studenten beliebt. Sofern sie höchstens drei Monate ausgeübt werden, gelten sie als nicht berufsmäßig und sind von der Sozialversicherungspflicht befreit. Eine Umrechnung des Lohns auf die Beschäftigungstage ist dabei nicht mehr notwendig.

Eine kurzfristige, sozialversicherungsfreie Beschäftigung darf höchstens drei Monate oder 70 Tage dauern. Ab 2019 sind es zwei Monate beziehungsweise 50 Tage. Diese Gleichung muss man sich nicht mehr merken. Denn das Bundessozialgericht hat die anteilige Verdienstgrenze in einem neuen Urteil wieder gestrichen. Demnach ist der Monatslohn von 450 Euro nicht mehr auf einzelne Arbeitstage umzurechnen. Das wird alle Schüler und Studenten freuen, die in ihrem Ferienjob besser bezahlt werden. Denn der Lohn muss nun nicht mehr durch 30 Tage dividiert und mit den Beschäftigungstagen multipliziert werden. Sondern man ist als Arbeitsgeber auf der sicheren Seite, sofern am Ende des Monats nicht mehr als 450 Euro ausgezahlt werden.

(Quelle: iww.de, Urteil des BSG vom 5.12.17, Az. B 12 R 10/15 R)

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