Regelbesteuerung statt Abgeltungssteuer:
Wer die Frist versäumt hat leider das Nachsehen
Bei Fristen kennt das Finanzamt keine Gnade. Das gilt auch für den Antrag auf Regelbesteuerung statt Abgeltungssteuer bei einer Unternehmensbeteiligung. Er muss spätestens mit der Einkommenssteuererklärung vorliegen und kann vorsorglich gestellt werden für den Fall einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Durch die Wahl der Regelbesteuerung ist eine anteilige Steuerbefreiung nach dem Teileinkünfteverfahren möglich. Das besagt ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom Mai dieses Jahres. Besser ist es oft, den Antrag vorsorglich zu stellen. Denn wenn sich bei einer Außenprüfung Kapitalerträge durch Annahme verdeckter Gewinnausschüttung ergeben, ist keine Wiedereinsetzung nach § 110 der Abgabenverordnung möglich. Diese Erfahrung machte der Gesellschafter einer GmbH, der als Geschäftsführer der Unternehmenstochter Einkünfte aus selbstständiger bzw. nichtselbständiger Arbeit in der Steuererklärung angab. Das Finanzamt schaute genauer hin und erklärte Entgelte für Beratungsleistungen und Tantiemen als verdeckte Gewinnausschüttungen, die die Kapitalerträge entsprechend erhöhten. Den Antrag auf Regelbesteuerung, den der Steuerzahler daraufhin nachträglich stellte, lehnte es jedoch ab. Diese Entscheidung bestätigte auch der Bundesfinanzhof.
(Quelle: iww.de, BFH online, Pressmeldung vom 22.8.2019)
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