Prüfung elektronischer Fahrtenbücher:
Nur ordnungsgemäß geführte Dateien werden anerkannt

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat die Ordnungsmäßigkeit von Fahrtenbüchern in einem aktuellen Urteil genau definiert. Demnach muss ausgeschlossen werden, dass die Daten nachträglich verändert werden bzw. es müssen Eintragsdatum und Verfasser klar ersichtlich sein.

Die Anforderungen, die an ein elektronisches Fahrtenbuch gestellt werden, sind weitaus höher als bei einem manuell geführten Exemplar. Insbesondere ist dabei sicherzustellen, dass die verwendete Software keine nachträglichen Veränderungen erlaubt oder zumindest in der Datei selbst diese dokumentiert und offengelet. Das gilt vor allem dann, wenn sich die Datei in Excel exportieren, dort bearbeiten und anschließend erneut importieren lässt. Genau dieser Sachverhalt gab den Anstoß zur aktuellen Urteilsfindung des Finanzgerichts Baden-Württemberg: Hier wurde ein Fahrtenbuch, das mit einer auf den ersten Blick einwandfreien Software geführt worden war, als ordnungswidrig abgelehnt. Darüber hinaus schreibt der Gesetzgeber die genauen Inhalte elektronischer Fahrtenbücher vor. Zu privaten Zwecken sind darin nur die angefallenen Kilometer zu notieren. Auch bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genügt ein kurzer Vermerk. Bei geschäftlicher Nutzung des Autos sind jedoch detailliertere Angaben im Fahrtenbuch notwendig. Dazu gehören Beginn und Ende, Kilometerstand davor und danach, Zweck der Reise und die Geschäftspartner, die dabei aufgesucht wurden.

(Quelle: Urteil des FG Baden-Württemberg vom 14.10.2014, Az. 11 K 737/11)

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