Privatverkäufe im Internet:
Regelmäßige Geschäfte sind noch kein Gewerbe
Ist es noch Hobby – oder schon Beruf? Diese Frage kann man bei vielen Menschen stellen, die regelmäßig über Plattformen wie eBay verkaufen. Entscheidend ist dabei, dass die Dinge ursprünglich ohne Veräußerungsabsicht angeschafft wurden. Sonst kann das Finanzamt ein gewerbliches Interesse vermuten.
In einem Fall, der Finanzgericht und Bundesfinanzhof beschäftigte, machte der Kläger sein Hobby tatsächlich zum Beruf. Über seinen Onlineshop bot er Modelleisenbahnen und Zubehör, aber auch Reparaturen und Umbauten an. Den Gewinn, den er damit erzielte, gab er ordnungsgemäß in seiner Steuererklärung an. Problematisch wurde es allerdings, als Veräußerungen aus den Vorjahren bei einer Sonderprüfung bekannt wurden: Mehr als zweitausend Produkte wechselten vor Gründung des Shops über eBay den Besitzer. Da es sich dabei ebenfalls um Modelleisenbahnen und Zubehör handelte, ging das Finanzamt von gewerblicher Tätigkeit aus und erließ rückwirkend einen entsprechenden Steuerbescheid. Der Kläger dagegen behauptete, es handelte sich um Verkäufe einer privaten Sammlung. Der BFH ordnete eine erneute Prüfung durch das Finanzgericht an, um die genaue Herkunft der Produkte und eine mögliche Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen des späteren Shops zu klären. Ein längerer Verkaufszeitraum allein reicht nicht, um ein Gewerbe zu vermuten.
(Quelle: iww.de/astw, Entscheidung des BFH vom 17.5.20, X R 18/19)
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