Private Zusatzkrankenversicherung:
So wird der Zuschuss zum begünstigten Zusatzlohn

Durch die Beteiligung an einer privaten Zusatzversicherung kann ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer begünstigten Zusatzlohn geben. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der monatliche Zuschuss die für Sachbezüge geltende Grenze von 44 Euro nicht übersteigt.

Ob der Arbeitnehmer dabei selbst den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat oder ob der Arbeitgeber dies für ihn getan hat, spielt aus Sicht des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern keine Rolle. Damit es sich um Sachlohn handelt genügt es, dass der Arbeitnehmer die entsprechenden Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen kann. Zu diesem Schluss kamen die Richter im März dieses Jahres. Ihre bürgerfreundliche Sichtweise wird von der Finanzverwaltung allerdings nicht geteilt. Dort ist man vielmehr der Auffassung, Beiträge zur Zukunftssicherung des Arbeitnehmers wie Barlohn und nicht wie Sachbezüge zu behandeln. Dadurch blieben Zuschüsse zur privaten Zusatzkrankenversicherung auch dann nicht außer Ansatz, wenn sie die 44 Euro Grenze einhielten. Man darf gespannt sein, für welche Betrachtungsweise sich die Richter im Revisionsverfahren entscheiden.

(Quelle: iww.online, Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 16.3.2017)

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