Prämien für die Gesundheitsvorsorge:
Darf der Bonus den Sonderausgabenabzug mindern?

Gesundheitsbewusstes Verhalten wird von Krankenkassen gerne mit Boni honoriert. Darin sehen die Finanzämter allerdings oft eine Beitragsrückerstattung, die steuerlich abzugsfähige Krankenversicherungskosten schmälert. Wie damit nun wirklich umzugehen ist, hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil geklärt.

Check-up, professionelle Zahnreinigung, Fitnessstudio: All dies nutzte eine Steuerzahlerin zur Gesundheitsvorsorge und bekam dafür von ihrer Krankenkasse einen Bonus von 230 Euro. Während das Finanzamt dies als Beitragsrückerstattung wertete, sah das Finanzgericht darin eine steuerneutrale Zahlung. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist der Umgang mit Boni jedoch komplexer. Zwar sind Prämien, die für gesundheitsbewusstes Verhalten ausgezahlt werden, tatsächlich steuerlich irrelevant. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn dafür Kosten entstanden sind, die durch die Bonuszahlung kompensiert werden. Handelt es sich um Schutzimpfungen, Hautkrebsvorsorge, Zahnprophylaxe und ähnliche Angebote aus dem Leistungspaket der Krankenversicherung, hat der Versicherte keinen finanziellen Aufwand. Bekommt er dafür dennoch Boni, mindern sie den Sonderausgabenabzug. Gleiches gilt für gesundheitsbewusstes Verhalten wie Figurbewusstsein oder Nichtrauchen, denn auch hier entstehen dem Versicherten keine Kosten.

(Quelle: iww.de/astw Ausgabe 10-2020, Fachbeitrag von Dipl. Finanzwirt Marvin Gummels und Dipl. Finanzwirt Daniel Denker, Urteile des BFH vom 6.5.20, X R 30/18 und X R 16/18)

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