Postfach oder Firmenanschrift?:
Bundessteuerberaterkammer klärt zentrale Frage des Vorsteuerabzugs
Muss man beim Vorsteuerabzug den Firmensitz von Leistungsträger und leistendem Unternehmen angeben? Oder genügt auch einfach das Postfach? In dieser Frage herrscht in der Praxis Verwirrung. Die Bundessteuerberaterkammer BStBK hat sich daher zur Klärung an das Bundesministerium für Finanzen gewandt.
Wer soll sich bei all dem Formalismus eigentlich noch auskennen? Ein Urteil des Bundesfinanzhofes vom Juli 2015 besagt, dass die erforderliche Anschrift nur dann vollständig ist, wenn dort auch tatsächlich die Firmenaktivitäten stattfinden. Insofern ist der Vorsteuerabzug aus seiner Sicht nur dann rechtens, wenn der Firmensitz zum Rechnungszeitpunkt unter der angegebenen Adresse war. Die Finanzverwaltung vertritt allerdings die Position, dass beim Leistungsempfänger durchaus eine Postfachangabe genügt. Das macht die Anforderungen, die in Abschnitt 14.5 Abs. 2 des Umsatzsteuererlasses formuliert sind, nicht gerade klarer. Aus Praxissicht wäre es durchaus besser, wenn sich das Urteil des BFH nur auf die Angaben des leistenden Unternehmens beziehen würde. Denn sonst wären Rechnungskorrekturen im großen Stil notwendig und in einschlägigen Fällen auch Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung zu gewähren. Unklar ist außerdem, wie es im Falle einer Unternehmenssitzänderung zwischen dem Zeitpunkt der Leistungserbringung und der Rechnungsstellung aussieht. Sollte der Umsatzsteueranwendungserlass so geändert werden, dass Mehraufwand für die Steuerpflichtigen entsteht, will sich die Bundessteuerberaterkammer für eine großzügige Nichtbeanstandungsregelung einsetzen.
(Quelle: BStBK online vom 21.1. 2016)
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