Pflichtteil bei Erbschaft:
Nießbrauch mindert den Immobilienwert
Entscheidungen, die zu Lebzeiten getroffen werden, können sich für die Erben ungünstig auswirken. So ging es dem Sohn eines Erblassers, der seiner Partnerin lebenslanges Nießbrauchrecht für seine Wohnung eingeräumt hatte. Der Pflichtteil des Sohnes war dadurch entsprechend schmaler.
Gelten für nichteheliche Lebensgemeinschaften die gleichen Schenkungsfristen wie für verheiratete Paare? Diese Frage hatte das Landesgericht Kiel bei der gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Sohn und der Partnerin des Vaters zu klären. Denn zum Zeitpunkt, als das Nießbrauchrecht eingeräumt wurde, war der Erblasser noch nicht mit seiner Frau und Alleinerbin verheiratet. Dem Sohn aus erster Ehe stand damit nur ein Pflichtteil zu, für den er Ergänzungsansprüche stellte. Aus seiner Sicht minderte sich der Immobilienwert nicht durch das Nießbrauchrecht, da die Erbin selbst die Begünstigte war – und zwar erst seit dem Todeszeitpunkt. Das Gericht teilte diese Ansicht nicht. Bei bloßen Lebensgemeinschaften gelte nämlich nicht die 10-Jahres-Frist ab Auflösung einer Ehe, sondern der tatsächliche Zeitpunkt der Schenkung. Der war zum Zeitpunkt des Todes längst verstrichen. Für den Sohn hieß das konkret: Der Nießbrauch wirkte sich wertmindernd auf die Immobilie aus, sein Pflichtteil wurde entsprechend geringer und es bestand kein Ergänzungsanspruch.
(Quelle: ErbBstg Erbfolgebesteuerung Ausgabe 8-2018)
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