Pauschalisierung von Sachzuwendungen:
Neues Anwendungsschreiben gibt Arbeitgebern klare Richtlinien vor

Nachdem der Bundesfinanzhof die Pauschalisierung von Sachzuwendungen bereits durch verschiedene Urteile beschränkt hat, musste die Finanzverwaltung das Anwendungsschreiben aus dem Jahr 2008 grundlegend überarbeiten. Arbeitgeber haben demnach verschiedene Neuregelungen zu beachten.

Nach § 37 b des Einkommenssteuergesetzes haben die Unternehmen das Wahlrecht, die Einkommenssteuer für Sachzuwendungen mit einem pauschalen Satz von 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für den Empfänger zu übernehmen. Das gilt zum einen bei Geschenken für Geschäftsfreunde, zum anderen auch bei Sachzuwendungen für Arbeitnehmer, die über vereinbarte Löhne und sonstige Leistungen hinausgehen.  Das Wahlrecht besteht jedoch nur dann, wenn es sich um betrieblich veranlasste Zuwendungen über einem Wert von 10 Euro handelt, für die der Begünstigte anderenfalls Einkommenssteuer zahlen müsste. Dazu gehören auch geschäftliche Bewirtungen, sofern sie nicht Teil einer insgesamt zu besteuernden Gesamtleistung wie z.B. einer Incentive-Reise oder Veranstaltung sind. Damit die Pauschalsteuer als Betriebsausgabe steuerlich abziehbar ist, muss die Zuwendung ebenfalls abziehbar sein. Insofern sind Geschenke über einem Wert von 35 Euro, die nicht Arbeitnehmern, sondern Dritten gelten, davon ausgeschlossen. Ob diese Regelung allerdings rechtlich in Ordnung ist, wird in Kürze ein Revisionsverfahren entscheiden.
(Quelle: BMF-Schreiben vom 19.5.2015, Az. IV C6 – S 2297 – b/14/10001)
 

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