Passivierung von Verbindlichkeiten:
Rangrücktritt ist kein Forderungsverzicht

Verbindlichkeiten können mit kommenden Gewinnen und Einnahmen, aber auch mit sonstigem freiem Vermögen erfüllt werden. Steht dies in der Rangrücktrittserklärung, gibt es kein Passivierungsverbot. Auch dann nicht, wenn der Schuldner nicht mehr geschäftstätig und die Erfüllung unwahrscheinlich ist.

Sind Verbindlichkeiten in der Handelsbilanz zu erfassen, gilt auch für die Steuerbilanz ein Passivierungsverbot. Es sei denn, die Schulden können aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr vom Schuldner beglichen werden. Die Tatsache der Überschuldung reicht dabei allerdings nicht aus. Dies zeigte sich in einem Streitfall, bei dem der Rangrücktritt nachträglich zwischen Schuldner und Gläubiger vereinbart wurde. Beide verzichteten auf einen Eintrag in der Überschuldungsbilanz, um eine Insolvenz zu vermeiden. Die Forderung blieb dennoch bestehen. Allerdings darf sie nun nur noch aus freiem Vermögen beglichen werden, das nicht für die Schuldendeckung benötigt wird. Konkret heißt das: Nur die Rangfolge ändert sich bei dieser Lösung, aber die Verbindlichkeit erlischt nicht. Ein Rangrücktritt ist nämlich nicht mit einem Forderungsverzicht gleichzusetzen und löst kein handels- und steuerbilanzielles Passivierungsverbot aus. Ob die Erfüllung der Forderungen realistisch ist, spielt dabei keine Rolle.

(Quelle: iww.de/astw, Entscheidung des BFH vom 19.8.20, XI R 32/18)

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