Partykosten als Betriebsausgaben:
So lässt sich der Aufwand steuerlich absetzen
Sofern eine Jubiläumsfeier keinen Geschenkecharakter hat, kann der finanzielle Aufwand steuerlich geltend gemacht werden. Das hat das Finanzgericht Münster im Fall einer Jubiläumsfeier entschieden, die von einem Verein und einer GmbH gemeinsam ausgerichtet wurde.
Anlässlich seines 25-jährigen Bestehens lud der Verein Mitarbeiter, Mitglieder und Geschäftspartner zu einer zweitägigen Jubiläumsveranstaltung ein. Am ersten Tag organisierte er neben Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung eine Beach-Party. Am Tag darauf fanden verschiedene Vorträge statt, auf die eine Schifffahrt mit Verköstigung folgte. Aus Sicht des zuständigen Finanzamtes handelte es sich bei den anfallenden Kosten von 140.000 Euro um Geschenke für die Gäste und damit um nicht abziehbare Bewirtungsaufwendungen. Dagegen klagte der Verein und betonte, dass es vorwiegend um eine Fachveranstaltung ging und das Rahmenprogramm eine untergeordnete Rolle spielte. Der Senat gab ihm Recht, da man die Anwesenheit der Gäste und ihren Beitrag zum Meinungsaustausch als Gegenleistung sehen könne. Das Betriebsausgabenabzugsverbot für Geschenke nach § 4 Absatz 5 des Einkommenssteuergesetzes würde daher nicht greifen. Insofern ließen sich die Kosten für die Jubiläumsveranstaltung schließlich fast in vollem Umfang absetzen.
(Quelle: IWW online, Pressemeldung des FG Münster vom 15.1.18)
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