Parkplätze für Mitarbeiter:
Verbilligte Bereitstellung ist eine steuerpflichtige Leistung
Ein Parkplatz am Firmenstandort ist eine nette Geste gegenüber den Mitarbeitern. Wird er allerdings gegen Kostenbeteiligung zur Verfügung gestellt, entsteht dadurch eine entgeltliche Leistung, für die der Arbeitgeber entsprechend Steuern zahlen muss. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs hervor.
Konkret ging es um den Fall einer Partnergesellschaft, in deren Umkreis es kaum Parkplätze gab. Aus diesem Grund mietete das Unternehmen in einem Parkhaus Stellplätze an. Sie wurden Mitarbeitern unter der Voraussetzung zur Verfügung gestellt, dass sie sich mit knapp der Hälfte an den Mietkosten beteiligten. Der entsprechende Anteil wurde vom Gehalt einbehalten und zunächst als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen besteuert. Als aber die Oberfinanzdirektion Karlsruhe im Januar 2009 ihre Verfügung zur unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Parkplätzen an Arbeitsnehmer bekanntgab, wurde die Steuerzahlung eingestellt. Das zuständige Finanzamt jedoch erachtete die Leistung als steuerpflichtig – zu Recht, wie sowohl das Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof befanden. Denn das Unternehmen hat eine steuerpflichtige Leistung für seine Mitarbeiter erbracht, indem es ihnen die Parkplätze verbilligt zur Verfügung stellte. Dabei spielt es nach Ansicht der Richter keine Rolle, ob es dabei vornehmlich um unternehmerische Zwecke ging. Die Unterscheidung von überwiegend privater oder beruflicher Nutzung ist nur dann von Bedeutung, wenn der Parkplatz unentgeltlich genutzt wird.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.1.2016 V R 63/14)
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