Neuregelung für Blockheizkraftwerke:
Anlagen gelten nicht mehr als bewegliche Wirtschaftsgüter
Nach Informationen des Deutschen Steuerberaterverbandes DStV hat die oberste Finanzbehörde die steuerliche Attraktivität von Blockheizkraftwerken deutlich eingeschränkt. Künftig werden sie nicht mehr als bewegliches Wirtschaftsgut, sondern als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes behandelt.
Wer bis zum 31. Dezember 2015 ein Blockheizkraftwerk zur Gebäude- und Wasserbeheizung anschafft oder verbindlich bestellt, kann noch zwischen neuer und alter Regelung wählen. Danach tritt automatisch der Beschluss der obersten Finanzbehörde vom 17. Juli 2015 in Kraft, der die steuerliche Attraktivität erheblich senkt. Wurden BHKWs bis dato als selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut angesehen, gelten sie dann als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes. Damit steigt die angesetzte Abschreibungsdauer von bislang zehn auf nunmehr 50 Jahre und liegt weit über der durchschnittlichen Lebensdauer eines BHKWs. Außerdem entfällt die Möglichkeit, Investitionsabzugsbetrag und -zulage in Anspruch zu nehmen. Nach Ansicht des DStV widerspricht die Neuregelung damit den Zielen der Bundesregierung für Klimaschutz und dezentrale Energieversorgung.
(Quelle: DStV Pressemeldung vom 27. Juli 2015)
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