Neuregelung bei doppelter Haushaltsführung:
Dreimonatsfrist beginnt erst bei Umwidmung der Hauptwohnung
Bei doppelter Haushaltsführung gelten Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten. Das ist auch dann der Fall, wenn der Haupthausstand vom Beschäftigungsort wegverlegt wird und der Arbeitsnehmer dort nach Umwidmung der Hauptwohnung einen Zweithaushalt errichtet.
Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs beginnt die so genannte Dreimonatsfrist erst dann, wenn die Hauptwohnung umgewidmet wird. Innerhalb dieses Zeitraums können Mehraufwendungen für Verpflegung dann steuerlich geltend gemacht werden. Wie lange sich der Steuerzahler zuvor bereits am Beschäftigungsort aufgehalten hat und sich auf die Verpflegungssituation einstellen konnte, spielt bei dieser Regelung keine Rolle. Sie tritt auch dann in Kraft, wenn der Steuerpflichtige die doppelte Haushaltführung eigentlich beendet hatte, aber dann erneut in der gleichen Wohnung fortsetzt. Von einer Steuervereinfachung kann man allerdings erst dann sprechen, wenn die Neuregelung konsequent durchgesetzt und künftig auf eine Einzelfallprüfung verzichtet wird.
(Quelle BFH-Urteil vom 8.10.2014, Az. VI R 7/13)
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