Neues zur Entfernungspauschale:
Angesetzte Strecke muss klare Zeitersparnis bringen

Normalerweise wird für die Entfernungspauschale die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz angesetzt. Wenn stattdessen eine alternative Route gewählt wird, die aus Sicht des Arbeitnehmers verkehrsgünstiger ist, muss sie zumindest eine zehnprozentige Zeitersparnis bringen.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem der Kläger eine einfache Fahrtstrecke von 26 km in seiner Steuererklärung angegeben hatte. Laut Routenplaner betrug die kürzeste Strecke jedoch nur 20 km und wurde daher vom Finanzamt entsprechend korrigiert. Das Finanzgericht teilte diese Sichtweise. Denn eine alternative Strecke könne nur dann gewählt werden kann, wenn sie offensichtlich – und für jeden nachvollziehbar – verkehrsgünstiger ist als die kürzest mögliche Verbindung. Indikator dafür ist, dass der Steuerzahler seine Arbeitsstelle auf diesem Weg in der Regel schneller und pünktlicher erreicht. Eine konkrete Zahl für die Zeitersparnis geht aus dem Urteil zwar nicht hervor. Wenn es sich jedoch um weniger als 10% handelt, dürfte eine längere Strecke kaum attraktiver sein. Einflussfaktoren wie z.B. weniger Ampeln können allerdings auch ausschlaggebend für die Routenwahl sein, selbst wenn die Dauer dadurch nicht kürzer ist. Im konkreten Fall konnten die Richter jedoch keine Vorteile dieser Art feststellen.

(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 23.5.2017, 7 K 7134/15, astw.iww.de Abrufnr. 196995)

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