Neues zur elektronischen Kassenführung:
Ab nächstem Jahr gelten strengere Vorschriften
Seit Ende 2016 schützt ein Gesetz vor Manipulation an digitalen Aufzeichnungen. Im Zuge dessen wurde auch die Abgabenverordnung um § 146a AO erweitert. Die neue Ordnungsvorschrift tritt am 1.1.2020 in Kraft und betrifft alle, die ein elektronisches Kassensystem haben.
Den Anwendungserlass hat die Finanzverwaltung bereits bekannt gegeben: Ab 1.1.2020 gilt § 146a AO und bringt weitreichende Änderungen für die Betreiber elektronischer oder computergestützter Kassensysteme mit sich. So wird der Einsatz zertifizierter Sicherheitseinrichtungen zur Pflicht, die vor Manipulationen schützen sollen. Die technischen Mindestanforderungen werden dabei vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) festgelegt. Allen voran geht es darum, Kassenvorgänge zuverlässig zu protokollieren und mit fortlaufenden Transaktionsnummern zu versehen. Darüber hinaus werden Belege zur Pflicht, die entweder elektronisch oder in Papierform für alle lesbar sein müssen. Zudem muss das Aufzeichnungssystem mit einer Exportschnittschnittstelle ausgerüstet sein, die Nachschauen und steuerliche Außenprüfungen möglich macht. Die Erfüllung der neuen Vorschriften ist dem Finanzamt bis spätestens 31.12.2020 durch den Unternehmer oder den Steuerberater zu melden. Wer ein älteres Kassenmodell besitzt, das nachweislich nicht mehr aufgerüstet werden kann, muss allerdings noch nicht in Panik verfallen: Bis Ende 2022 drückt der Gesetzgeber ein Auge zu.
(Quelle: iww.de/astw, Anwendungserlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 17.6.19, IV A 4-S 0316-a/18/10001)
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