Neues zur doppelten Haushaltsführung:
Neue Urteile widmen sich Garagen und Zimmern im Elternhaus
Immer wieder müssen sich die Gerichte mit dem Thema doppelte Haushaltsführung beschäftigen. In einem Fall ging es um die Frage, ob die Miete für eine Garage zu den Unterkunftskosten zählt. Im anderen mussten die Richter klären, inwieweit auch ein Zimmer im Haus der eigenen Eltern anzurechnen ist.
Bei doppelter Haushaltsführung innerhalb Deutschlands können pro Monat bis zu 1.000 Euro angesetzt werden. Dies gilt für Unterkünfte, die als Wohnraum dienen, und daher nicht für die Garage. Dennoch handelt es sich auch bei der Miete dafür um Werbungskosten, die vom Finanzamt berücksichtigt werden müssen – und zwar zusätzlich zum Höchstbetrag für die Wohnung. So urteilte das Finanzgericht Saarland. Zu Ungunsten der Klagenden entschieden die Richter am Finanzgericht Münster. Dort ging es um ein Zimmer, das ein Kind zu Berufszwecken im Haus der Eltern angemietet hatte. Auch wenn dafür monatlich 200 Euro als Beteiligung an den Haushaltkosten gezahlt wurden, sind dies aus Sicht des Gerichts keine Werbungskosten, da ein Zimmer kein eigener Hausstand ist. Anders sähe es bei einem abgeschlossenen Wohnraum im Elternhaus aus. Auch wenn in diesem Fall keine Revision zugelassen wurde, sollte man sich nicht abschrecken lassen: Es gibt nämlich ältere Urteile des Bundesfinanzhofs, die bei ähnlichem Sachverhalt anders ausgingen.
(Quelle: iww.de/astw, Urteil des FG Saarland vom 20.5.20, 2 K 1251/17, Urteil des FG Münster vom 7.10.20, 13 K 1756/18 E, Urteil des BFH vom 16.1.13, VI R 46/12 sowie Urteil vom 5.6.14, VI R 75/13)
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