Neue Übergangsregelung für Blockheizkraftwerke:
Übergangsregelung geschaffen

Gute Nachrichten kommen vom Deutschen Steuerberaterverband e.V.: Unternehmer, die bis zum 1.1.2017 ein Blockheizkraftwerke beauftragen oder fertigen lassen, können ihre Anschaffung weiterhin als bewegliches Wirtschaftsgut in der Einkommenssteuererklärung ansetzen.

Die Verwaltungsauffassung hat sich in dieser Hinsicht nämlich im vergangenen Sommer geändert: Ein Blockheizkraftwerk soll demnach nicht länger als bewegliches Wirtschaftsgut, sondern als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes gelten. Das bedeutet, dass auch die Möglichkeit entfällt, einen Investitionssteuerabzug nach § 7g des Einkommenssteuergesetzes zu bilden. Insofern müssten also eigentlich bereits in den Jahren 2013 und 2014 gebildete Investitionsabzugsbeträge wieder rückgängig gemacht werden, sofern die Investition nicht bis zum 31.12.2015 erfolgt ist. Durch die neue Übergangsregelung hat sich die Frist nun verlängert: Wer bis 1.1.2017 ein BHKW anschafft oder herstellen lässt, kann es bis dahin weiter als bewegliches Wirtschaftsgut angeben und die Investitionsabzugsbeträge nutzen. So entstehen Steuerpflichtigen, bei denen sich die neue Verwaltungsregelung mit dem Investitionszeitraums von drei Jahren überschnitten hätte, keine Nachteile. Wichtig ist allerdings, dass das frisch erkämpfte Wahlrecht mit der Veranlagung für das Steuerjahr 2016 ausgeübt wird. Unternehmer, deren BHKW vor dem 31.12.1025 angeschafft, bestellt oder hergestellt wurde, können das Wahlrecht ebenfalls nutzen. Soll das BHKW als Gebäudebestandteil gewertet werden, sind allerdings zwei Fälle zu unterscheiden: Handelt es sich um einen Neubau, gelten für die entstandenen Kosten die gleichen Abschreibungsregeln wie für das Gebäude an sich. Ersetzt es allerdings eine alte Heizungsanlage, muss der gesamte Restwert als Erhaltungsaufwand berücksichtig werden. Wir das BHKW dagegen als bewegliches Wirtschaftsgut erklärt und weiterhin dem Betriebsvermögen zugerechnet, können die Anschaffungskosten über die gewöhnliche Nutzungsdauer hinaus zehn Jahre lang abgeschrieben werden. Von der Neuregelung ausgenommen sind BHKWs als Betriebsvorrichtungen.

(Quelle: DStV online)

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