Neues Urteil zu Kryptowährungen:
Auch digitale Veräußerungsgewinne werden besteuert

Bitcoins, Utility-, Transaktions- und Plattform basierte Token gehören zu den digitalen Vermögensgegenständen. Es handelt sich dabei um so genannte Krypto-Assets, für deren Veräußerungsgewinne Steuern zu zahlen sind. Das hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Bitcoins sind zwar kein reales Geld, da sie sich nicht im physischen Sinne übertragen und nur im digitalen Raum nutzen lassen. Dennoch gelten sie laut Finanzgericht Berlin-Brandenburg als Wirtschaftsgut, mit dem Chancen und Vorteile erzielt werden können. Schließlich werden sie im virtuellen Bereich als Zahlungsmittel für den Erwerb von Dingen oder Dienstleistungen angenommen und gehandelt. Demnach sind auch alle Gewinne, die bei einer Veräußerung anfallen, in Einklang mit § 22 des Einkommenssteuergesetzes zu versteuern. So betrachtet hat die digitale Währung einen ähnlichen Stellenwert wie ausländische Devisen, deren Besteuerung durch § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Einkommenssteuergesetzes geregelt wird. Generell herrscht die Ansicht, dass zu versteuernde Einkünfte erzielt werden, sofern zwischen Kauf und Verkauf der Kryptowährung weniger als 12 Monate vergangen sind.

(Quelle: iww.de/astw, Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 20.6.19, 13 V 13100/19)

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