Neues Urteil bei Insolvenz:
Ausfall eines Darlehens gilt als Verlust
Wenn ein Darlehensnehmer aufgrund von Insolvenz seinen Rückzahlungen nicht mehr nachkommen kann, muss der Verlust des Darlehensgebers steuerlich anerkannt werden. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs hervor und steht im Einklang mit der eingeführten Abgeltungssteuer.
Im aktuellen Fall hatte der Kläger ein verzinsliches Darlehen gewährt und später keine Rückzahlungen mehr erhalten. Als schließlich das Insolvenzverfahren des Darlehensnehmers eröffnet wurde, meldete er seine noch offenen Forderungen an und machte sie als Verluste aus Kapitalvermögen geltend. Finanzamt und Finanzgericht lehnten dies zunächst ab, die Revision aber hatte Erfolg. Der Bundesfinanzhof begründete die Entscheidung damit, dass im Zuge der Abgeltungssteuer alle Wertveränderungen von Kapitalanlagen steuerrechtlich erfasst werden sollen. Demnach wird die Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus Kapitelvermögen nicht länger getrennt. Das hat zur Folge, dass ein Ausfall der Kapitalforderungen nach § 20 Absatz 2 Seite 1 Nr. 7 Absatz 4 des Einkommenssteuergesetzes als steuerlich anzuerkennender Verlust zu sehen ist. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass endgültig keine weiteren Rückzahlungen mehr zu erwarten sind.
(Quelle: BFH online, Pressemitteilung vom 20.12.17)
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