Neue Spielregeln für Betriebsveranstaltungen:
So bleibt die Weihnachtsfeier ohne steuerliche Nebenwirkungen

Die Weihnachtsfeier gehört in vielen Unternehmen zum Höhepunkt des Arbeitsjahres. Allerdings sollen die Mitarbeiter das Fest genießen und nicht mit unnötigen Steuern und Sozialabgaben belastet werden. Arbeitgeber tun deshalb gut daran, sich mit den steuerlichen Neuregelungen bekannt zu machen.

Jeder Arbeitsgeber kann pro Jahr zwei betriebliche Veranstaltungen mit gesellschaftlichem Charakter ausrichten und dafür steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Ein klassischer Fall ist die Weihnachtsfeier, die allen Angehörigen des Unternehmens oder eines bestimmten Betriebsteiles offenstehen muss. Daran haben auch die Regelungen, die zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten sind, nichts geändert. Neu ist jedoch, dass ein Freibetrag von 110 Euro brutto eingeführt wurde, der die bisherige Freigrenze ersetzt. Liegt der Aufwand für Speisen, Getränke und Gestaltung der Weihnachtsfeier demnach über 110 Euro pro Mitarbeiter (inklusive ggf. einer Begleitperson), gilt er nicht mehr in voller Höhe als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Vielmehr ist der neue Freibetrag von der Summe abzuziehen, so dass nur der Rest als steuerpflichtiger Arbeitslohn verbleibt. Wie zuvor besteht oberhalb von 110 Euro kein Anspruch auf Vorsteuerabzug, wenn schon vor Ausrichtung der Feier klar war, dass der Freibetrag überschritten wird. Gleich geblieben ist auch, dass in diesem Fall die Wertabgabenbesteuerung entfällt. Mehr Informationen gibt es in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 14.10.2015 mit dem Aktenzeichen Az, IV C 5 – S 2332/15/10001.

(Quelle: Sonderausgabe des Mandanten-Rundbriefs 2/2015)

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