Neue Körperschaftssteuer-Richtlinien:
Gewinnabführungsverträge besser nicht vorzeitig kündigen
Organgesellschaften werden es sich künftig zweimal überlegen, ihren Gewinnabführungsvertrag vor Ende der fünfjährigen Mindestlaufzeit zu kündigen. Denn seit Inkrafttreten der neuen Körperschaftssteuer-Richtlinien 2015 müssen sie im Zweifelsfall erhebliche Steuereinbußen in Kauf nehmen.
Wenn sich rechtlich selbständige Unternehmen als Organschaft zusammenschließen, können sie durch einen Gewinnabführungsvertrag steuerliche Vorteile nutzen. Das Einkommen und der Gewinn der Organschaft werden dabei an ein anderes Unternehmen abgeführt, dass als Organträger fungiert. Dazu muss der Vertrag allerdings eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren haben und wirklich umgesetzt werden. Wird er aus wichtigen Gründen früher beendet, gelten die steuerlichen Vorteile noch für die Jahre, in denen er Bestand hatte. Anders liegt der Sachverhalt, wenn bereits bei Abschluss des Gewinnabführungsvertrages ein vorzeitiges Ende feststand. Eine Ausnahme bildete dabei bisher die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der Organgesellschaft. Und genau diese Ausnahme gibt es nun nicht mehr: Seit Inkrafttreten der neuen Körperschaftssteuer-Richtlinien 2015 wirkt sich eine verfrühte Beendigung des Gewinnabführungsvertrages immer negativ auf die steuerliche Anerkennung der Organschaft aus, wenn diese Entwicklung schon bei Abschluss feststand.
(Quelle: Körperschaftssteuer-Richtlinien 2015 vom 6.4.2016, BStBl I Sondernummer 1/2016)
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