Neue Gesetzesregelung:
Spendenempfänger bekommen Meldepflicht

Wer Mitglieds- oder Spendenbeiträge steuerlich geltend machen möchte, musste bisher alle Belege aufbewahren und beim Finanzamt einreichen. Dies ist nach Informationen des Steuerberaterbundes nach 2016 nicht mehr nötig. Stattdessen bekommen begünstigte Vereine und Organisationen neue Pflichten.

Die Modernisierung des Besteuerungsverfahrens spart Papier und bringt mehr Ordnung auf den Schreibtisch: Ein Sammelplatz für Zuwendungsbestätigungen, die mit der Steuererklärung eingereicht werden, ist nach 2016 nicht mehr notwendig. Zwar darf das Finanzamt bis zu einem Jahr nach dem Steuerbescheid einen Nachweis anfordern. Allerdings kann der Zuwendungsempfänger vom Steuerpflichtigen bevollmächtigt werden, diese Bestätigung auf elektronischem Weg zu übermitteln. Damit entfällt also auch das Doppel, das bislang aufbewahrt werden musste. Durch die Neuerung werden Vereine und Organisationen zur meldepflichtigen Stelle, die auf Belege auf Verlangen übermitteln, Daten aufzeichnen und Unterlagen bis Ende des siebten Folgejahres aufbewahren muss. Gleichzeitig haben sie die Aufgabe, Unstimmigkeiten bei den gemeldeten Daten zu erkennen und zu berichtigen. Darüber hinaus müssen sie dem Zuwendenden auf Wunsch die Daten, die an das Finanzamt übermittelt werden, elektronisch oder als Ausdruck zur Verfügung stellen. Die Einhaltung all dieser Pflichten kann vom Finanzamt durch eine vorgelagerte Prüfung kontrolliert werden. Die Haftungsregeln für datenübermittelnde Dritte nach § 72a Absatz 4 in Verbindung mit § 93 c der Abgabenordnung gelten in diesem Fall allerdings nicht. Stattdessen behält die Spendenhaftung nach § 10b Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes weiterhin ihre Gültigkeit.

(Quelle: DStV e.V. online)

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