Nachweispflicht bei innergemeinschaftlichen Lieferungen:
Umsatzsteuerfreiheit muss durch Aufzeichnungen belegt werden

Eine Zeugenaussage allein reicht dem Finanzamt nicht aus: Bei Lieferungen zwischen zwei EU-Mitgliedsstaaten muss der Waren- oder Dienstleistungsfluss von den beteiligten Unternehmen dokumentiert werden, um die Umsatzsteuerfreiheit zu belegen. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofes hervor.

Seit Einführung des europäischen Binnenmarktes gibt es innerhalb der EU keine Zollabwicklung mehr. Im Zuge dessen wurde die steuerfreie Ausfuhrlieferung durch die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ersetzt. Das bedeutet konkret, dass für Waren oder Dienstleistungen, die von einem Unternehmen eines EU-Mitgliedstaates an ein Unternehmen eines anderen EU-Mitgliedstaates geliefert werden, keine Umsatzsteuer zu entrichten ist. Es reicht allerdings nicht aus, diese Leistung durch eine Zeugenaussage zu belegen. Vielmehr gilt auch hier der Buch- und Belegnachweis, der in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung gesetzlich verankert ist. Ausnahmen macht das Finanzamt nur, wenn der formale Nachweis aus triftigen Gründen nicht erbracht werden kann. Allerdings muss aus dann eindeutig feststehen, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung vom Absender und Adressaten erfüllt werden.

(Quelle: Urteil des BFH vom 19.3.2015 Az. VR 14/14)

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