Nachträgliche Rechnungskorrektur:
Änderungen wirken auf das Erstausstellungsdatum zurück
Das Bundesfinanzministerium hat kürzlich Stellung genommen zu den Folgen einer nachträglichen Rechnungskorrektur. Nach geltendem Recht sind auch bis kurz vor Ende einer finanzgerichtlichen Verhandlung noch Änderungen möglich, die dann Rückwirkung auf das ursprüngliche Ausstellungsdatum haben.
Egal ob es sich um Berichtigungen beim Rechnungsaussteller, beim Empfänger, bei der Leistung, den Kosten oder der Umsatzsteuer handelt: All dies ist nachträglich möglich und wirkt sich rückwirkend aus. So war es auch in einem Fall, bei dem Leistungen von Rechtsanwalt und Unternehmensberatung aus Sicht des Finanzamts nicht ausführlich genug beschrieben waren. Die entsprechenden Rechnungen wurden daher nicht bei der Vorsteuer berücksichtigt. Als die Steuerzahlerin dagegen klagte und während des Verfahrens korrigierte Fassungen vorlegte, wies das Finanzgericht diese zurück. Denn aus Sicht der Richter hätten die Berichtigungen bereits vorher durchgeführt werden müssen. Erst in der Revision bekam die Klägerin echt: Änderungen wirken sich nämlich immer rückwirkend zum ursprünglichen Rechnungsdatum aus – und dies sogar bis kurz vor Verhandlungsende.
(Quelle: iww.de/astw, Urteil des BFH vom 20.10.16, V R 26/15)
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