Mittagessen aus Steuersicht:
Nicht der Zuschuss, sondern die Mahlzeit ist entscheidend
Manche Arbeitgeber bezuschussen das Mittagessen ihrer Angestellten mit Essensmarken, die in bestimmten Restaurants eingelöst werden können. Andere gewähren einfach einen bestimmten Betrag, der zur Verpflegung verwendet werden kann. Wie aber wirkt sich das in steuerlicher Hinsicht aus?
Der steuerliche Umgang mit Kantinenmahlzeiten und Essensgutscheinen ist in R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 der Lohnsteuer-Richtlinien 2015 geregelt. Wird alternativ vom Arbeitgeber ein Zuschuss gezahlt, ist aus Sicht der obersten Finanzbehörden nicht der gewährte Betrag steuerlich ausschlaggebend. Stattdessen ist der amtliche Sachbezugswert, der nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung gilt, auf den Preis der Mahlzeit zu beziehen. Voraussetzung ist, dass der Mitarbeiter von seinem Zuschuss Lebensmittel kauft, die auch wirklich für die Essenspause am Arbeitsort verwendet werden. Der Zuschuss dafür darf vom Arbeitgeber nur einmal pro Arbeitstag gewährt werden, allerdings nicht bei Krankheits- und Urlaubstagen oder auswärtigen Einsätzen. Außerdem darf der Betrag nicht höher sein als der amtliche Sachbezugswert von 3,10 Euro für ein Mittagessen, und er darf auch den tatsächlich gezahlten Preis nicht übersteigen. Um das zu prüfen, müssen die Belege oder Abrechnungen an den Arbeitgeber übermittelt und zum Lohnkonto aufbewahrt werden. Die Lohnsteuer kann nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG pauschal erhoben werden, auch wenn der Arbeitgeber mit der Gaststätte oder dem Geschäft, in dem der Arbeitnehmer die Lebensmittel erwirbt, keinen Vertrag hat.
(Quelle: BMF Online)
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