Mindestlohngesetz für Speditionen:
Auch Transportunternehmen aus der EU dürfen geprüft werden
Das Mindestlohngesetz MiLoG endet nicht an der deutschen Grenze. Zumindest nicht, wenn auch Empfänger in Deutschland angesteuert werden. Diese Erfahrung machte ein tschechisches Transportunternehmen, dessen Fahrer von Prüfern des Hauptzollamts überrascht wurde.
Tatsächlich darf das Zollamt prüfen, inwieweit Speditionen aus dem EU-Ausland die Vorschriften des MiLoG erfüllen. Der Aussetzungsantrag, den die tschechische Spedition stellte, wurde daher vom Finanzgericht abgelehnt. Insgesamt ist das Thema jedoch strittig: Zwar gilt das MiLoG auch für Arbeitsgeber aus dem Ausland, die Arbeitnehmer im Inland beschäftigen. Welche Voraussetzungen dafür aber gegeben sein müssen, ist rechtlich noch ungeklärt. Handelt es sich um reine Transitfahrten durch Deutschland, darf das Zollamt keine Prüfung durchführen. Dies hat bereits das Bundesministerium für Arbeit und Soziales entschieden. Anders ist es jedoch bei so genannten Karbotagefahrten mit Start und Ziel in Deutschland. Da sind Prüfungen durchaus zulässig. Und was gilt, wenn – wie im vorliegenden Fall – nur eine Destination davon im Inland liegt? Dies hat der Bundesfinanzhof dringend zu klären. Denn Beschwerden wie im beschriebenen Fall häufen sich inzwischen beim Bundesfinanzhof.
(Quelle: iww.de/astw, Urteil des FG Münster 9 V 1280/19 AO vom 26.9.19, Beschwerde beim BFH unter VII B 110/19 (AdV))
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