Mindestens Mindestlohn:
Klare Regeln für Nachtarbeitszuschläge
Wenn es für Nachtarbeit laut Tarifvertrag Zuschläge auf den Stundenlohn gibt, muss als Berechnungsgrundlage der gesetzliche Mindestlohn gelten. Dieser Meinung war eine Montagekraft aus der Metallindustrie und bekam bei Arbeits- und Landgericht sowie beim Bundesarbeitsgericht Recht.
In ihrer Klage bezog sich die Arbeitnehmerin nicht nur auf geleistete Nachtarbeit, sondern auch auf abgerechnete Urlaubs- und Feiertagsstunden. Die fallen zwar nicht unter das Mindestlohngesetz MiLoG, das den Umgang mit tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden regelt. Aber nach § 2 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes EFZG muss ein Arbeitsgeber auch für die Arbeitsstunden, die durch gesetzliche Feiertage ausfallen, den vollen Lohn bezahlen. Berechnet sich der wiederum auf Basis des MiLoG, gilt der Mindestlohn auch hier. Demnach darf der Arbeitgeber Urlaubs- und Feiertagsstunden nicht mit einem niedrigeren Satz vergüten, auch wenn dies im Vertrag so vereinbart wurde. Es gilt vielmehr der Tarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie MTV, nachdem mindestens der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen ist – egal ob es sich um normale Arbeitsstunden, Nachtarbeit, Urlaub oder Feiertage handelt.
(Quelle: BAG Urteil vom 20.9.2017, 10 AZR 171/16, astw.iww.de Abrufnr. 196958)
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