Leistungstausch an der Raststätte:
Bewirtung von Busfahrern ist abzugsfähig
Ein Raststättenbesitzer hat sich etwas Schlaues einfallen lassen: Busfahrer, die mit ihren Fahrgästen bei ihm Halt machen und viele Kunden bringen, belohnt er mit kostenloser Verpflegung. Für den Bundesfinanzhof handelt es sich dabei um einen Leistungstausch – und für den gilt kein Abzugsverbot.
Wer Busladungen voller Kunden zu ihm bringt, darf – sofort oder bei einem privaten Besuch – kostenlos essen und trinken. Das entschied ein Raststättenbesitzer und machte dafür in einem Jahr Aufwendungen von rund 16.000 Euro geltend. Für das Finanzamt handelte es sich dabei um eine geschäftliche Bewirtung, die eine angemessene Grenze überschreitet. Darum kürzte es die Summe um 20 Prozent im Einklang mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommenssteuergesetzes. Der Bundesfinanzhof jedoch entschied, dass kein Abzugsverbot gilt, wenn es sich um einen Leistungsaustausch handelt. Das sei hier der Fall: Die Busfahrer bringen dem Raststättenbesitzer potenzielle Kunden und erhalten dafür eine Gegenleistung in Form von Speisen und Getränken. Unerheblich ist, ob die Reisegäste wirklich etwas konsumieren. Es reicht, wenn sie durch den Zwischenstopp die Chance dazu haben.
(Quelle: astw.iww.de, Urteil des BFH vom 26.4.18, X R 24/17)
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