Lebensversicherung als Sicherheit:
Valuta sind als zinsloses Darlehen steuerfrei

Ein Steuerzahler sichert sein Darlehen über die Lebensversicherung ab. Dann stellt er seiner Ehefrau die Valuta selbst als zinsloses Darlehen zur Verfügung. Wie dieser Fall steuerrechtlich zu behandeln ist, hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden. Anders als das Finanzamt sieht er dabei keine steuerschädliche Verwendung.

Wird die Lebensversicherung zur Darlehensbesicherung verwendet, können die Valuta als zinsloses Darlehen steuerfrei verwendet werden. Diese Sichtweise vertritt der Bundesfinanzhof und widerspricht damit dem zuständigen Finanzamt. Zwar geht aus § 20 Absatz 1 Nr. 6 des Einkommenssteuergesetzes 2004 die Steuerpflicht für Zinsen aus Lebensversicherungen hervor. Aber die Kosten zur Darlehensfinanzierung sind diesem Fall keine abzugsfähigen Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Daher gilt Satz 2 der Vorschrift nicht. Anders läge der Fall, wenn die Lebensversicherung zur Erzielung von Einkünften für eine Tilgung oder Besicherung eingesetzt wird. Solche Konstrukte will der Gesetzgeber nämlich von der Förderung ausschließen – sofern es sich nicht um Kredite für eine selbstgenutzte Immobilie handelt.

(Quelle: iww.de/astw, Urteil des BFH vom 25.9.18, VIII R 3/15)

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