Leasingsonderzahlungen für Firmenwagen:
Betriebsausgabenabzug bei Nutzungsänderung in den Folgejahren
Sofern ein Leasingfahrzeug vorwiegend betrieblich im Einsatz ist, kann eine Leasingsonderzahlung als Betriebsausgabe abgezogen werden. Entscheidend ist dafür allerdings nicht nur die aktuelle, sondern auch die künftige Nutzung. Ändert sie sich, kann es rückwirkend zu Kürzungen kommen.
Rein wirtschaftlich betrachtet handelt es sich bei Leasingsonderzahlungen um Nutzungsentgelte, die im Voraus entrichtet werden. Hat der abgeschlossene Vertrag eine Laufzeit von weniger als fünf Jahren, im Falle der Ermittlung des Gewinn nach Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, können Zahlungen dieser Art nach § 11 Absatz 2 Satz 1 des Einkommenssteuergesetzes im gleichen Jahr in vollem Umfang als Betriebsausgaben abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das Fahrzeug zu mehr als 10 Prozent betrieblich genutzt wird – und zwar nicht nur zum Zeitpunkt der Zahlung, sondern während der gesamten Laufzeit. Reduziert sich dieser Anteil später, kann das Finanzamt den gewährten Betriebsausgabenabzug nach § 164 und § 175 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenverordnung auch im Nachhinein noch kürzen, soweit der Setuerbescheid verfahrensrechtlich noch änderbar ist. Läuft der Leasingvertrag über mehr als fünf Jahre, sieht die Sachlage von vornherein anders aus: Dann werden Sonderzahlungen nämlich nach § 11 Absatz 2 Satz 3 des Einkommenssteuergesetzes gleichmäßig auf die gesamte Laufzeit verteilt.
(Quelle: Kurzinfo ESt 17/2016 der ODF Nordrhein-Westfalen vom 1.9.2016)
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