Landwirtschaftliche Grundstücke:
Vorherige Nutzung hat Einfluss auf den Verkauf

Grundstücke eines Land- und Forstwirtschaftsbetriebes sind Betriebsvermögen. Diese Eigenschaft behalten sie auch bei zwangsweiser Betriebsaufgabe oder Verpachtung einzelner Parzellen. Aus diesem Grund ist ein betrieblicher Veräußerungsgewinn zu versteuern. So hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Das Finanzgericht gab in seinem Urteil dem zuständigen Finanzamt Recht. Das nämlich sah die verkauften Grundstücke als Betriebsvermögen an und besteuerte dementsprechend den Veräußerungsgewinn. Richtig so, entschieden die Richter. Denn land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen gehören so lange zum Betriebsvermögen, bis sie ausdrücklich daraus entnommen werden oder die Nutzung eindeutig geändert wird. Die Angabe von Pachteinnahmen in der Steuererklärung genügt dem Finanzamt nicht. Vielmehr hätte eine konkrete Aufgabeerklärung vom Betrieb abgegeben werden müssen, die auf eine Beendigung der bisherigen Nutzung schließen lässt.

(Quelle: astw.iww.de, Urteil des FG Münster vom 26.4.18, K 4135/14 F, Rev. beim BFH unter VI R 30/18 )

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