Künstliche Befruchtung aus Steuersicht:
Kosten sind auch für gleichgeschlechtliche Paare absetzbar

Wenn eine Frau keine Kinder empfangen kann und sich künstlich befruchten lässt, gelten die Kosten als außergewöhnliche Belastungen und sind abziehbar. Das ist auch dann der Fall, wenn die werdende Mutter in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt. So hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Wenn der Kinderwunsch unerfüllt bleibt, gibt es zum Glück medizinische Möglichkeiten wie die In-vitro-Fertilisation. Da die Behandlung mit erheblichen Kosten verbunden ist, kann sie nach § 33 Absatz 1 des Einkommenssteuergesetzes als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. So machte es auch eine unfruchtbare Frau, die sich mit dem Samen eines anonymen Spenders befruchten ließ. Weder das Finanzamt noch das Finanzgericht wollten allerdings den Betrag von 8.500 Euro anerkennen, da die Klägerin in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebte. Der Bundesfinanzhof sah den Fall anders und verwies darauf, dass die Kosten für künstliche Befruchtung bei einer unfruchtbaren Frau als Krankheitskosten anzusehen sind. Sofern die Behandlung im Einklang mit den geltenden Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen durchgeführt wird, ist sie daher eine außergewöhnliche Belastung. Und zwar ungeachtet dessen, ob die künftigen Eltern in einer um eine hetero- oder homosexuellen Partnerschaft leben.

 (Quelle: IWW, BFH-online, Pressemeldung vom 3.1.18)

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