Kündigung alter Bausparer:
Entschädigungen sind einkommensteuerpflichtig

Wird das Darlehen bei zuteilungsreifen Bausparern nicht abrufen, kündigen die Bausparkassen immer öfter die bestehenden Verträge. Denn auf das angesparte Kapital müssen weiter Zinsen zwischen zwei und drei Prozent gezahlt werden. Wie aber werden die Vergleichszahlungen steuerlich behandelt, die Kunden stattdessen erhalten?

Schon 2017 gab es darauf eine deutschlandweit gültige Antwort, der sich die Oberfinanzdirektion vor kurzem noch einmal gewidmet hat. Daraus geht Folgendes hervor: Wenn Bausparkassen ihrerseits den Vertrag kündigen und neben Kapital und Zinsen auch noch Entschädigungen für entgehende Zinsen auszahlen, sind für diese Vergleichszahlungen nach § 24 Nr. 1a und § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG Steuern zu bezahlen. Nur Entschädigungen für Abschlussgebühren sind steuerfrei. Normalerweise wird die zu entrichtende Summe von der Bausparkasse einbehalten und – ebenso wie die fällige Kapitalertragsteuer – als Abgeltungssteuer an das Finanzamt abgeführt. Geschieht dies nicht, muss der Entschädigungsbetrag vom Kunden in der Anlage KAP der Einkommensteuererklärung aufgeführt werden.

(Quelle: iww.de/astw, Kurzinfo ESt der OFD Nr. 34/2017)

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