Kosten für das Seniorenheim:
Erkrankungen rechtfertigen die Unterbringung
Die Kosten für den Aufenthalt im Seniorenheim sind erheblich, werden aber nur bei Krankheit als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Dabei darf das Finanzamt nicht zwischen gängigen und altersbedingten Beschwerden unterscheiden. Das hat das Finanzgericht Niedersachsen entschieden.
Ein Seniorenheim kann auch dann eine notwendige Lösung sein, wenn jemand dauerhaft krank, aber noch nicht pflegebedürftig ist. Dabei spielt es nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen keine Rolle, ob es sich um eine normale Krankheit oder eine altersbedingte Einschränkung wie zum Beispiel Osteoporose, degenerative Verschleißerscheinungen oder Depressionen handelt. Denn auch in solchen Fällen kann das Leben in einer eigenen Wohnung nicht mehr länger möglich sein. Die Heimkosten, die dann entstehen, sind dementsprechend als außergewöhnliche Belastungen zu werten. Das gilt auch dann, wenn noch keine Pflegebedürftigkeit vorliegt. Zur Anerkennung ist kein amtsärztliches Attest notwendig, sofern die Empfehlung für den Umzug durch einen Arzt ausgesprochen wurde. Bei den abziehbaren Kosten gelten allerdings besondere Regeln: Abziehbar sind nur Aufwendungen, die den üblichen Kosten für 30 qm Wohnfläche entsprechen.
(Quelle: astw.iww.de, Urteil des FG Niedersachsen vom 19.4.18, Az. 11 K 212/17)
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