Kosten bei Krankheit und Tod:
Belastungen gelten oft als zumutbar

Arztrechnungen, Todesanzeigen, Sarg und Trauerfeier: Viele Kosten fallen an, wenn das Leben zu Ende geht. Welche davon zumutbar sind, regelt § 33 Absatz 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes. Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofes zeigt, dass auch bei Krankheitskosten nicht viel steuerlicher Spielraum besteht.

Außergewöhnlich sind aus Sicht des Gesetzgebers nur solche Belastungen, die nicht über den Nachlass oder sonstige Geldzuwendungen abgedeckt werden. Auch bei Kosten, die durch Krankheit anfallen, ist die steuerliche Auslegung streng. Das musste ein Steuerzahler erfahren, der Reiki-Behandlungen für seine verstorbene Ehefrau in Anrechnung bringen wollte. Aus Sicht des Bundesfinanzhofes handelt es sich dabei um eine Methode, die nicht nachweisbar zur Heilung oder Linderung dient. Ohne konkrete Verordnung durch einen Arzt oder Heilpraktiker  können die Kosten dafür nicht als zwangsweise entstehende Belastungen angesehen werden. Das gilt generell für Aufwendungen, die nicht dem sozialhilferechtlich geregelten Leistungsspektrum entsprechen. Damit teilt der BFH die Haltung des Finanzamts und bestätigt sie als verfassungskonform. Korrekt ist aus seiner Sicht auch, dass die Beerdigungskosten in diesem Fall als zumutbare Belastungen eingestuft wurden. Denn die Aufwendungen konnten über das Vermögen der Verstorbenen beglichen werden, das dem Ehemann als Nachlass zufiel.

(Quelle: astw.iww.de, Urteil des BFH vom 21.2.18, VI R 11/16)

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