Know-how für Immobilieneigentümer:
Steuerliche Entscheidungen kurz vor dem Jahreswechsel

Als Vermieter hat man auch steuerlich einiges zu bedenken. Vor dem Jahreswechsel zum Beispiel steht eine wichtige Frage an: Sollen Reparaturen noch im alten Jahr steuerlich genutzt werden? Oder ist eine längerfristige Progressionsminderung sinnvoller? Gut, wenn man sich damit auskennt.

Wer eine Immobilie vermietet oder verpachtet, hat nicht nur Einnahmen, sondern auch Instandhaltungskosten. Die lassen sich entweder in dem Jahr steuerlich geltend machen, in dem sie beauftragt und bezahlt wurden. Alternativ können größere Aufwendungen für Wohngebäude aber auch gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden. Auf diese Weise lässt sich eine längerfristige Progressionsminderung nutzen. Was jeweils sinnvoller ist, kann jedes Jahr aufs Neue abgewogen werden. Müssen die Reparaturen innerhalb von drei Jahren nach der Immobilienanschaffung durchgeführt werden und übersteigt der Nettoaufwand dabei die Höhe von 15 % des Kaufpreises, gelten sie als anschaffungsnahe Herstellungskosten. In dem Fall ist es steuerlich oft günstiger, die Maßnahmen zu verschieben und den sofortigen Werbungskostenabzug zu nutzen. Reparaturen sind ärgerlich, aber Mietausfälle sind es umso mehr. Waren es in 2015 weniger als die Hälfte der zu erwartenden Einnahmen, kann man als Eigentümer immerhin einen Erlass von 25% Grundsteuer beantragen. Fiel die Miete komplett aus, ist sogar ein Erlass von 50% möglich. Der Antrag dazu muss bis 31.3.2016 beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.


(Quelle: Sonderausgabe des Mandanten-Rundbriefs 2/2015)

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