Kleiner Trost bei Maklerärger:
Betrogene Vermieter dürfen Werbungskosten ansetzen

Stellen Sie sich vor, Sie übergeben einem Makler Bargeld, damit er den Kaufpreis für Ihr zukünftiges Grundstück bezahlt – und sehen davon nichts mehr wieder. So ärgerlich der Betrug auch ist: Immerhin kann man den Verlust in diesem Fall als Werbungskosten ansetzen. Das hat der aktuell Bundesfinanzhof entschieden.

Auf einem Grundstück soll ein Vermietungsobjekt entstehen. Um dieses Grundstück zu erwerben, erhält ein Makler den entsprechenden Betrag vom künftigen Vermieter in bar – und macht sich dann damit aus dem Staub. Dieser Fall tritt hoffentlich nicht oft ein. Aber eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs gibt es immerhin dazu. Daraus geht hervor, dass das verlorene Geld als Werbungskosten aus Vermietung und Verpackung abgesetzt werden kann. Voraussetzung ist allerdings, dass der Geschädigte tatsächlich entschlossen war, das Grundstück zu kaufen, zu bebauen und zu vermieten. Der Fall liegt dabei anders als bei den üblichen Anschaffungs- und Herstellungskosten für ein Vermietungsobjekt, die zeitanteilig im Rahmen der AfA (Absetzungen für Abnutzung) geltend gemacht werden können. Denn hier wird die Gegenleistung im Sinne einer Anschaffung oder Herstellung gar nicht erst erbracht. Daher lässt sich der entstandene Aufwand sofort und in vollem Umfang als vorab entstandene Werbungskosten absetzen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die Klärung, ab wann der Geschädigte davon ausgehen musste, dass ihn der Makler übers Ohr gehauen hat.

(Quelle: BFH Online, Pressemeldung vom 28.6.2017)

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