Kleinbetragsrenten aus Altersvorsorgebeträgen:
Kapitalabfindungen sind einkommensteuerpflichtig
Die Kapitalabfindung für eine Kleinbetragsrente kann förderunschädlich ausbezahlt werden. Auf den kompletten Betrag ist allerdings Einkommensteuer zu zahlen. Dabei spielt es keine Rolle, ob für den ursprünglich geschlossenen Vertrag noch eine Zertifizierung besteht.
In einem Fall war ein Banksparplan als Altersvorsorge abgeschlossen worden. Dieser sah ursprünglich eine monatliche Leibrente oder eine Ratenauszahlung mit Teilkapitalverrentung vor. Erst das Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes am 1. Januar 2005 machte eine förderunschädliche Kapitalabfindung zu Beginn der Auszahlungsphase möglich. Die Summe besteuerte das zuständige Finanzamt in voller Höhe. Lediglich ein kleiner, nicht geförderter Teilbetrag blieb unberücksichtigt. Bei der anschließenden Klage wurde bestätigt, dass die ausgezahlten Leistungen zu den sonstigen Einkünften gehören und entsprechend steuerpflichtig sind. Nicht entschieden ist jedoch, ob der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden ist. Das Finanzamt hatte sich bei der Besteuerung nämlich auf § 22 Nr. 5 Satz 2 c des Einkommensteuergesetzes berufen, der zum fraglichen Zeitpunkt noch gar nicht in Kraft getreten war. Zur Klärung hat der Bundesfinanzhof den Fall daher wieder an das Finanzgericht zurückverwiesen.
(Quelle: iww.de/astw, Urteil des BFH vom 6.11.19, X R 39/17)
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