Klare Regeln für Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:
Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge sind grundsätzlich verdeckte Gewinnausschüttungen
Wer ein Unternehmen führt, muss oft ungewöhnliche Arbeitszeiten in Kauf nehmen. Gibt es für diese Tätigkeiten Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge, handelt es sich dabei steuerlich gesehen grundsätzlich um verdeckte Gewinnausschüttungen. Das gilt für nominelle und faktische Geschäftsführer gleichermaßen.
Im aktuellen Fall ging es um eine Diskothek, die nominell von der Mutter, faktisch jedoch von ihrem Sohn geführt wurde. Er war für seine leitende Tätigkeit bei der GmbH angestellt und bekam dafür, neben Gehalt und Tantiemen, Zuschläge für häufig stattfindende Nachtveranstaltungen. Diese Zuschläge wurden von der GmbH als steuerfreie Gehaltsbausteine behandelt. Aus Sicht des Finanzamts mussten diese Zahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt werden, da in steuerlicher Hinsicht nicht zwischen faktischem und nominellem Geschäftsführer zu unterscheiden ist. Wer die Geschäfte führt, hat mit ungewöhnlichen Arbeitszeiten zu rechnen. Etwaige SNF-Zuschläge führen dabei grundsätzlich zu verdeckten Gewinnausschüttungen. Dieser Ansicht ist auch das Finanzgericht Münster, das Anfang des Jahres darüber zu entscheiden hatte. Nach einer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gibt es allerdings Ausnahmen, wenn überzeugende betriebliche Gründe die SNF-Zahlungen rechtfertigen und sie auch Mitarbeitern in ähnlicher Position zugesprochen werden, die nicht zu den Gesellschaftern gehören.
(Quelle: Urteil des FG Münster vom 27.1.2016, Az. 10 K 1167/13 sowie Urteil des BFH vom 3.8.2005, Az. I R 7/05)
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