Klare Regeln für den Vorsteuerabzug:
Auch Billigware muss nachprüfbar sein

Gerade Modeartikel und Schmuck gehen oft zu Niedrigstpreisen über den Ladentisch. Doch auch in diesen Fällen muss die Leistung auf der Rechnung eindeutig beschrieben und nachprüfbar sein. Ansonsten kann das zuständige Finanzamt den Vorsteuerabzug auch verweigern.

Zwei Verfahren gab es dazu in letzter Zeit am Hessischen Finanzgericht. Im ersten Fall ging es vorwiegend um Damenoberbekleidung, deren Preise sich im einstelligen Eurobereich bewegten. Da aus einem Teil der Rechnungen nur erhebliche Stückzahlen, aber keine genaue Leistungsbeschreibung hervorgingen, gewährte das Finanzamt dafür keinen Vorsteuerabzug. Ähnlich war der Sachverhalt im zweiten Fall, bei dem es um den Handel mit billigem Modeschmuck und Accessoires ging. Auch hier lehnte das Finanzamt den Vorsteuerabzug für Rechnungen ab, aus denen nur der Verkauf von „diversem Modeschmuck“ und die Stückzahl zu entnehmen war, aber keine konkrete Bezeichnung der Ware. Der Einwand, es handle sich um ein Massengeschäft mit entsprechenden Waren- und Umsatzstrukturen, konnte das Gericht nicht überzeugen. Vielmehr wiesen die Richter darauf hin, dass auch "Billigwaren" genau zu differenzieren sein müssen – zum Beispiel über Angaben zu Hersteller, Marke, Modelltyp, Farbe, Größe oder Artikelnummer. Nur so lässt sich ausschließen, dass Artikel mit oder ohne Absicht mehrfach abgerechnet werden.

(Quelle: FG Hessen, Pressemeldung vom 23.1.18 zu den Urteilen 1 K 547/14, 1 K 2402/14 vom 12.10.17)

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