Klare Entscheidung des Bundesfinanzhofs:
Anstellung von Ärzten ändert nichts an Freiberuflichkeit

Selbständige Ärzte sind Freiberufler und keine Gewerbetreibenden. Das gilt auch dann, wenn sie in ihrer Praxis andere Ärzte beschäftigen. Mit dieser Feststellung hat der Bundesfinanzhof die Forderung von Gewerbesteuer zurückgewiesen, die ein Arzt an das zuständige Finanzamt zahlen sollte.

Als Voraussetzung führt die Behörde allerdings an, dass der Praxisbetreiber die Voruntersuchungen selbst durchführt, die nötige Behandlungsmethode festlegt und sich um schwierige Fälle im Zweifelsfall persönlich kümmert. Außerdem setzt sie voraus, dass es patientenbezogene Kontrollen der ärztlichen Mitarbeiter gibt. Sofern diese Punkte eingehalten werden, ändert die personelle Mithilfe nichts am Status der Freiberuflichkeit des Arbeitsgebers. Anders sieht es unter Umständen aus, wenn in einer Praxis eine Vielzahl von angestellten Ärzten tätig ist, so dass eine laufende Überwachung der Praxisabläufe kaum möglich ist. Auch dann, wenn der Praxisbetreiber nicht über dieselben Qualifikationen seiner Angestellten verfügt, kann unter Umständen anders entschieden werden.

(Quelle: BFH-Urteil vom 16.7.2014, Az. VIII R 41/12)

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