Klare Anweisung an die Betriebsprüfer:
Steuerdaten dürfen nicht länger als notwendig gespeichert werden

Bei Steuerdaten handelt es sich um sensible Informationen, die man nicht gerne aus der Hand gibt. Werden sie im Zuge einer Betriebsprüfung in digitalisierter Form angefordert, dürfen sie vom Finanzamt nicht länger als unbedingt nötig gespeichert werden. Das hat der Bundesfinanzhof so entschieden.

Grundsätzlich darf der zuständige Finanzbeamte vom Unternehmer die Herausgabe seiner Steuerdaten verlangen und sie zu Prüfungszwecken auf seinem Laptop speichern. Allerdings muss dabei sichergestellt sein, dass die darin enthaltenen Informationen nur in den Räumlichkeiten des Steuerpflichtigen oder der Finanzbehörde ausgewertet werden. Das geht aus einer Zusatzklausel hervor, die der Bundesfinanzhof in der Prüfungsanordnung ergänzt hat. Auf diese Weise soll der Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung vorgebeugt werden. Ist die Betriebsprüfung  beendet, müssen die Steuerdaten auf dem Laptop umgehend gelöscht werden. Eine Ausnahme kann allerdings gemacht werden, wenn das Material noch bis zum Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens für das endgültige Besteuerungsverfahren gebraucht wird.

(Quelle: Urteil der BFH vom 16.12.2014 Az. VIII R52/12)

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