Kirchensteuer für Konfessionslose:
Auch Ehegatten werden oft zur Kasse gebeten
Wenn nur ein Ehepartner aus der Kirche ausgetreten ist, kann er indirekt an der Kirchensteuer des anderen beteiligt werden. Dieser Meinung ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte EGMR, der in fünf ähnlich gelagerten Fällen über die Rechtmäßigkeit dieser Regelung zu entscheiden hatte.
Beim so genannten Kirchgeld handelt es sich um eine Art Kirchensteuer, die für Eheleute aus verschiedenen Konfessionen erhoben wird. Ist ein Partner ausgetreten, ist ein besonderes Kirchgeld fällig – und daran zahlt unter Umständen auch der konfessionslose Gatte mit. Das gilt jedoch nur dann, wenn sich beide im Rahmen des Ehegattensplittings nach §§26 und 26 b des Einkommenssteuergesetzes zusammen veranlagen lassen und der konfessionslose Partner mehr verdient. Die Kläger führten zwar dagegen an, dass sie diese Handhabung in ihren Rechten auf Religionsfreiheit verletzen würde. Auch die Tatsache, dass beide Einkommen zugrunde gelegt werden, empfanden die Steuerzahler als ungerecht. Der Europäische Gerichtshof EuGH stellte allerdings keine Rechtsverletzung nach Europäischer Menschenrechtskonvention fest und wies darauf hin, dass sowohl die gemeinsame Veranlagung als auch die Kirchenmitgliedschaft freiwillige Entscheidungen seien.
(Quelle: IWW Newsletter 6/2017, Seite 417)
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