Keine Sonderregelungen für Unternehmerkinder:
Studienkosten lassen sich nicht als Betriebsausgaben absetzen

Auch wenn die Kinder sich bereit erklären, nach ihrem Studium für eine Zeit im Familienunternehmen mitzuarbeiten: Ihre Studienkosten können die Eltern dennoch nicht als Betriebsausgaben von der Einkommenssteuer absetzen. Dies hat das Finanzgericht Münster Anfang dieses Jahres entschieden.

Im konkreten Fall ging es um einen Unternehmensberater, der seine Kinder während ihres Studiums in Betriebswirtschaftslehre beziehungsweise Business and Management geringfügig bei sich beschäftigte. Einer Vereinbarung zufolge übernahm der Vater die Kosten ihres Studiums. Sie verpflichteten sich im Gegenzug dazu, anschließend drei Jahre in der Unternehmensberatung mitzuarbeiten oder die Ausgaben wieder zurückzuzahlen.  Die anfallenden Kosten erkannte das Finanzamt allerdings nicht als Betriebsausgaben an. In der darauffolgenden Klage gab das Finanzgericht Münster der Behörde Recht:  Ausbildungskosten für eigene Kinder seien keine Betriebsausgaben, da Eltern verpflichtet seien, ihren Kindern eine angemessene Berufsausbildung finanziell zu ermöglichen. Auch wenn in diesem Fall ein betrieblicher Aspekt zugrunde lag: Private und unternehmerische Motivation für die Aufwendungen ließen sich nicht auf objektive Weise voneinander trennen.  Aus diesem Grund entschieden die Richter, es beim Abzugsverbot zu belassen. Darüber hinaus hätte der Rückzahlungsanspruch, der aus den Vereinbarungen zwischen Vater und Kindern hervorging, im Zweifel gar keinen juristischen Bestand gehabt.

 (Quelle: Newsletter 2/2016 des FG Münster vom 15.2.2016)

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