Keine Pfändung der Corona-Soforthilfe:
Gelder dürfen nicht für Gläubiger gepfändet werden

Viele Unternehmer sind aufgrund der Covid-19 Pandemie in finanzieller Notlage. Durch Gewährung von Corona-Soforthilfe sollen Engpässe aufgefangen werden. Nicht zulässig ist jedoch, die ausgezahlten Gelder zu pfänden, um damit Gläubiger zu bedienen. Das hat das Finanzgericht Münster im Mai entschieden.

Im aktuellen Fall konnte ein Unternehmer nicht auf seine Corona-Soforthilfe zugreifen, da der Bank eine Pfändungsverfügung wegen Umsatzsteuerschulden vorlag. Als der Steuerpflichtige dagegen klagte, bekam er vom Finanzgericht Münster einstweiligen Vollstreckungsschutz nach § 258 der Abgabenverordnung zugesprochen. Auf Anweisung der Richter hat das Finanzamt die Verfügung temporär aufzuheben und die Kontopfändung bis zum 27.6.2020 einzustellen. Das Datum ist dadurch begründet, dass die Corona-Soforthilfe per Bescheid am 27.3.2020 für die Dauer von drei Monaten bewilligt wurde. Erst nach Ablauf dieser Frist kann die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamtes erneut fortgesetzt werden.

(Quelle: iww.de/pfb, Urteil des FG Münster vom 13.5.20, 1 V 1286/20 AO)

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