Keine Lücken lassen:
Bei fehlenden Rechnungsnummern wird geschätzt
Unternehmer tun gut daran, ihre Rechnungsnummern immer ordentlich zu führen. Ergeben sich nämlich Lücken in der Reihenfolge, darf das Finanzamt potenzielle Einnahmen hinzuschätzen. Das geht aus einem aktuellen Urteil hervor, dass vom Finanzgericht Hamburg gefällt wurde.
Nach § 162 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenverordnung ist das Finanzamt berechtigt, die Einnahmen eines Unternehmers zu schätzen, wenn seine Angaben Unstimmigkeiten aufweisen. Das gilt auch für den Fall, dass die Rechnungen nicht im Einklang mit § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 des Umsatzsteuergesetzes durchnummeriert worden sind. Denn dann kann der Eindruck entstehen, dass sich die Höhe der Einnahmen nicht mehr vollständig erfassen lässt. Eine Schätzung droht aber auch, wenn auf dem Geschäftskonto ungeklärte Bareinzahlungen auftauchen. Kommt der Unternehmer dann seiner Aufklärungspflicht nicht im geforderten Maße nach, kann das Finanzamt annehmen, dass diese Einnahmen nicht versteuert wurden. Auch das sollte man tunlichst vermeiden.
(Quelle: Urteil des FG Hamburg vom 28.8.2017, AStW 12-2017)
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